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FAQs

Die häufigsten Fragen rund um Ihr Mietverhältnis


Die häufigsten Fragen rund um Ihr Mietverhältnis


Q. Wann erhalte ich meine Mietkaution zurück?

Wir bemühen uns, sofern bei der Wohnungsübergabe keine Auffälligkeiten bemerkt wurden und unter Berücksichtigung der Heiz- und Betriebskostenabrechnung Ihnen die Kaution innerhalb eines Zeitraumes von 6 bis 8 Wochen zurückzubezahlen. Grundsätzlich wird dem Vermieter nach § 548 BGB für die Kautionsrückzahlung ein Zeitraum von 6 Monaten zugebilligt.



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Q. Welche Haustiere darf ich in der Wohnung halten?

Kleine Haustiere wie Hamster, Kaninchen oder Kanarienvögel dürfen ohne Genehmigung in der Wohnung gehalten werden. Allerdings sollte die Anzahl der Tiere immer der Wohnungsgröße angemessen sein, und sie sollten die Nachbarn nicht stören. Wenn Sie einen Hund in der Wohnung halten möchten, benötigen Sie vorher eine schriftliche Genehmigung von uns. Die kann nur für Hunde erteilt werden, die nicht unter die Kampfhundeverordnung fallen und ausgewachsen nicht größer als 30 Zentimeter und nicht schwerer als 20 Kilogramm sind. Für Boxer oder Schäferhunde etwa können daher keine Genehmigungen erteilt werden.



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Q. Darf ich nach Belieben renovieren (streichen, fliesen, tapezieren)?

Die Innendekoration Ihrer Mieträume, zu denen auch der Innenanstrich oder das Spachteln der Wandflächen und Decken sowie das Streichen der Fußböden, Heizkörper und –rohre sowie die Innentüren und der Fenster und Außentüren von innen gehören, bleibt dem Mieter während der Mietzeit überlassen. Sofern Sie bauliche Veränderungen in Ihrer Wohnung planen, die in die Bausubstanz eingreifen (z. B. Tausch von Fliesen im Bad oder Verlegung von Laminat, Wanddurchbrüche etc.), ist unsere schriftliche Genehmigung erforderlich. Grundsätzlich erteilen wir auch in diesen Fällen die Genehmigung der von Ihnen geplanten Maßnahmen, da uns daran gelegen ist, dass Sie sich in Ihrer Wohnung wohl fühlen. Da wir über eine Bauabteilung mit fachkundigem Personal verfügen, sprechen Sie uns gern an, damit wir Ihnen unter Umständen mit nützlichen Hinweisen behilflich sein können. Bei allen Maßnahmen bitten wir um Beachtung, dass bei Auszug der vertragsgemäße Zustand wiederherzustellen ist.



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Q. Ich habe meine Arbeit verloren und kann meine Miete nicht mehr in vollem Umfang aufbringen. Was soll ich tun?

Stellen Sie umgehend einen Antrag auf Mietübernahme beim Arbeitsamt oder Jobcenter und wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.



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Q. Wo entsorge ich meinen Sperrmüll?

Grundsätzlich nicht auf Gemeinschaftsflächen im Haus oder auf dem Grundstück. Die Kosten für die Entsorgung sind dann vom Verursacher bzw. der Mieterschaft im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu tragen. Kostenlos hingegen nimmt Ihren Sperrmüll ein Recyclinghof entgegen.



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Q. Ich möchte in den Urlaub fahren bzw. befinde ich mich für lange Zeit nicht in meiner Wohnung. Was muss ich tun?

Teilen Sie Ihrem zuständigen Sachbearbeiter mit, wie lange Sie abwesend sein werden und wo der Schlüssel für Notfälle hinterlegt ist.



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Q. Ich möchte eine Wohngemeinschaft gründen. Ist das erlaubt? Was ist zu tun?

Eine generelle Zustimmung kann und wird vom Vermieter nicht erteilt. Fragen Sie hierzu bitte direkt bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter nach.

Grundsätzlich werden jedoch folgende Unterlagen benötigt:

Vorlage Ausweisdokument,
Einkommensnachweise der letzten drei Monate,
aktuelle Schufa-Auskunft,
Mietschuldenfreiheit des derzeitigen Vermieter.



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Q. Wo kann ich mein Fahrrad abstellen?

Fahrräder dürfen außerhalb Ihrer Mieträume nur an den dafür vorgesehenen Plätzen deponiert werden. In den meisten Wohnanlagen befinden sich Fahrradräume, die Sie nutzen können. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Hausmeister.

Wenn Ihr Fahrrad kaputt ist, entsorgen Sie es bitte selbst. Dann haben weitere Mieter Platz, ihre Fahrräder abzustellen.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit bitten wir Sie, die Fahrräder so abzustellen, dass alle Wege hindernisfrei bleiben und andere Hausbewohner nicht belästigt werden. Bitte bedenken Sie, dass Hausflure und weitere Allgemeinplätze in der Regel der einzige bauliche Rettungsweg sind, wenn es brennt! Das bedeutet auch, dass schon aufgrund des Brandschutzes keine Fahrräder in Hausfluren abgestellt werden dürfen.

Sie ziehen aus?
Bitte vergessen Sie nicht, Ihr Fahrrad mit zu nehmen!



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Q. Dürfen Gegenstände im Treppenhaus oder Hausflur abgestellt werden?

Nein! Gerade den Hausflur oder den direkten Gang vor der eigenen Wohnung nutzen viele Mieter gerne als zusätzliche Abstellfläche, z.B. für Schuhe oder für Dekorationen. Auch Kinderwagen werden immer wieder dort geparkt. Jedoch ist weder das Abstellen von Kinderwagen, noch von Schuhregalen und großen Dekoartikeln oder anderen Gegenständen im Flur gestattet.

Uns ist es als Hausverwaltung durchaus bewusst, wie schwierig und manchmal auch lästig es ist, gerade den Kinderwagen in der eigenen Wohnung oder im Keller abzustellen. Aber bitte bedenken Sie: Der Flur ist einer der wichtigsten Rettungswege für Feuerwehr und Notdienste. Gegenstände aller Art im Flur sind Stolperstellen und eine Gefahr für die Hausbewohner und Retter.

In jedem Wohngebäude gibt es ein Brandschutzkonzept. Treppenräume und Hausflure sind darin wichtige Rettungs- und Fluchtwege.

Im Ernstfall können freie Flure und Gänge auch Ihnen das Leben retten.



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Q. Was ist bei der Keller- und Speichernutzung zu beachten?

Zu vielen Wohnungen gehört auch ein Keller oder ein Speicher. Diese Räume sind vor allem zum Aufbewahren gedacht.

Informieren Sie sich über die Nutzungsmöglichkeiten dieser Räume in Ihrer Hausordnung. Denken Sie bitte daran, dass wertvoller Hausrat in Speichern und Kellern nicht gelagert werden sollte. Die meist nur durch Lattenverschläge getrennten Speicher- und Kellerabteile bieten keine ausreichende Sicherheit gegen Einbruch und Diebstahl. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für eingelagerte Gegenstände.

Lagern Sie bitte keine Materialien und Gegenstände im Keller, die empfindlich auf Feuchtigkeit reagieren. Benützen Sie zum Aufbewahren Regale und halten Sie den Fußboden und Außenwände möglichst frei, damit die Luft gut zirkulieren kann.
Halten Sie Kellerfenster und -türen immer geschlossen. Um Feuchtigkeit in den Kellerräumen zu vermeiden, sollte nur kontrolliert und bei sehr trockenem Wetter gelüftet werden. Ideal wird der Keller in der kalten Jahreszeit gelüftet, wenn die Außentemperatur unter der Kellertemperatur liegt. So vermeiden Sie unangenehme Gerüche und Stockflecken auch an Ihren gelagerten Gegenständen.

Aus Sicherheitsgründen dürfen keine brennbaren und gefährlichen Flüssigkeiten oder Gasflaschen in diesen Räumlichkeiten gelagert werden. Denn sowohl Ihre eigene Sicherheit, wie auch die des gesamten Hauses sind sonst in Gefahr.

Und noch eine Bitte zum Schluss: Halten Sie Ihre Speicher- und Kellerabteile sauber, damit die Hygiene auch in diesen Räumlichkeiten gewahrt bleibt.



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Q. Mietrückstand. Wie soll ich mich verhalten?

Mietrückstand, also die nicht rechtzeitige Begleichung der Gesamtmiete, ist eine sehr ernste Verletzung der Mieterpflichten. Er kann bei Wiederholung oder ständiger, nicht kompletter Begleichung der Miete zur Kündigung der Wohnung führen. Da sich aus einer Kündigung weitreichende Folgen für den Mieter ergeben können (Anwalts- und Gerichtskosten, Verlust der Wohnung etc.), sollten Sie es immer vermeiden in Mietrückstand zu geraten.

Natürlich ist uns bewusst, dass es immer mal wieder sein kann, dass Gehalt und Lohn nicht bis zum Monatsende reichen oder Lebenssituationen, z.B. Arbeitslosigkeit eintreten können, die es unmöglich erscheinen lassen die Miete zu zahlen.

Tritt der Fall ein, dass Sie die Miete nicht zahlen können, sprechen Sie bitte sofort mit uns. Wir werden versuchen, Lösungen zu finden, z.B. Zahlung des Mietrückstandes in Raten oder Anmietung einer kleineren, günstigeren Wohnung. Auch wenn Sie dann vielleicht finanziell kürzer treten müssen, ist dies besser als den Kopf in den Sand zu stecken und die Wohnung zu verlieren.

Sollten Sie weitere Schulden haben, empfehlen wir auch den Besuch einer Schuldnerberatung in Erwägung zu ziehen. Dort helfen Ihnen kompetente Ansprechpartner bei Ihrer persönlichen Situation.



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Q. Wie kann man Legionellen im Trinkwasser vermeiden?

Legionellen sind Bakterien, die in geringer Menge im Trinkwasser vorkommen. Im Temperaturbereich von ca. 30 bis 50 ºC können sie sich massenhaft vermehren und bei Menschen mit herabgesetzter Immunabwehr Krankheiten, wie Legionellose und Lungenentzündung hervorrufen, wenn sie zum Beispiel beim Duschen in hoher Konzentration eingeatmet werden.

Die Einflussmöglichkeit des Vermieters endet allerdings vor Ihrer Wohnungstür. Um auch im Wohnbereich die trinkwasserhygienischen Forderungen einhalten zu können, sind wir in hohem Maße auf Ihre Mithilfe angewiesen. Mit folgenden Maßnahmen erhöhen Sie Ihre Sicherheit und die Ihrer Mitbewohner:

  • Reinigen Sie bitte monatlich Perlatoren und Duschköpfe. Wöchentlich sollten Sie selten benutzte Zapfstellen kalt und warm z.B. im Gäste-WC betätigen und das Wasser ein bis zwei Minuten ablaufen lassen.
  • Bei Abwesenheit bis zu drei Tagen: Nach der üblicherweise über Nacht eintretenden Stagnation sollte die erste Wasserentnahme nicht zur Zubereitung von Lebensmitteln, Tee oder Kaffee verwendet werden.
  • Bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen bis zu vier Wochen: Das Wasser muss in den Wohnungsleitungen vollständig ausgetauscht werden. Dazu lassen Sie bitte das Wasser so lange laufen, bis die Temperatur des ablaufenden Wassers konstant ist. Das heißt das ablaufende Wasser wird nicht mehr kälter beziehungsweise nicht mehr wärmer.
  • Bei Abwesenheiten von mehr als vier Wochen bis zu 6 Monaten: Wasser (kalt und warm) an den Wohnungsventilen absperren. Drehen Sie dann bei Ihrer Rückkehr das Wasser wieder auf und spülen Sie, wie eben beschrieben, bis zur Temperaturkonstanz.
    Besser und wirkungsvoller ist es jedoch, wenn Sie einen Nachbarn oder einen Bekannten, der in Ihrer Abwesenheit z.B. Blumen gießt bitten, jede Woche Wasser an allen Zapfstellen ablaufen zu lassen.


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Q. Darf ich eine Satellitenschüssel anbringen?

Um Informationen oder Unterhaltung aller Art erhalten und genießen zu können, stellen wir Ihnen einen Anschluss für den TV-Empfang mit allen ortsüblichen Sendern in Ihrer Wohnung zur Verfügung.

Das zusätzliche Anbringen einer Satellitenschüssel ist nicht gestattet. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Mieters auf Genehmigung einer Parabolantenne (Satellitenschüssel). In den meisten Fällen sind die gewünschten TV-Programme auch ohne zusätzliche Parabolantenne empfangbar.

Sie möchten gerne ausländische TV Sender empfangen? Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

Zum Einen können Sie fast alle Wunschprogramme im Internet empfangen. Zum Andern bieten die TV-Signalanbieter Programm-Decoder an, mit denen Sie besondere inländische und ausländische Programme ansehen können.

Wenn Sie den Wunsch haben zusätzliche Programme zu empfangen, wenden Sie sich bitte an den TV-Signalanbieter für die TV-Programme in Ihrer Wohnanlage. Die Kontaktdaten können Sie gerne bei uns erfragen.



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Q. Stromausfall in meiner Wohnung, was soll ich tun?

Ein Stromausfall in Ihrer Wohnung kann durch einen größeren Stromausfall in Ihrer Straße verursacht werden.

Bitte prüfen Sie zunächst:

  • Funktioniert die Treppenhausbeleuchtung?
  • Leiden alle Mitbewohner des Hauses auch unter dem Stromausfall?
  • Ist die Straßenbeleuchtung ausgefallen?
  • Haben Nachbarhäuser Strom?

Falls niemand in Ihrer Nähe Strom hat, handelt es sich um einen größeren Netzausfall. Normalerweise wird so ein Stromausfall nach kurzer Zeit von selbst behoben.

 

Haben nur Sie einen Stromausfall, liegt dies fast immer an defekten Elektrogeräten wie z.B. Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder Spülmaschinen. Beim Defekt solcher Geräte löst normalerweise der FI-Schalter (Fehlstromschutzschalter) und lässt sich nicht wieder einschalten; das heißt, dass in der ganzen Wohnung kein Strom vorhanden ist.

 

Um das defekte Elektrogerät zu finden, empfehlen wir folgende Vorgehensweise (ACHTUNG! Nur möglich, wenn ein FI-Schalter vorhanden ist):

  • Alle Sicherungen (Automaten mit Kippschaltern und Schraubsicherungen z.B. für Durchlauferhitzer) ausschalten bzw. herausdrehen.
  • Der FI-Schalter müsste nun eingeschaltet werden können.
  • Wenn der FI-Schalter eingeschaltet bleibt, müssen alle Sicherungen nacheinander eingeschaltet werden; löst der FI-Schalter bei einer Sicherung aus, befindet sich der Fehler in diesem Sicherungskreis.
  • In dem defekten Sicherungskreis müssen alle Verbraucher (elektrischen Geräte) aus der Steckdose gezogen werden.
  • Dann muss die Sicherung des defekten Sicherungskreises wieder eingeschaltet werden.
  • Löst der FI-Schalter trotzdem wieder aus, setzten Sie sich mit uns in Verbindung!
  • Hält der FI-Schalter, ist einer der Verbraucher des jeweiligen Sicherungskreises defekt.
  • Nun müssen alle Verbraucher wieder nacheinander eingesteckt werden; löst der FI-Schalter bei einem Verbraucher (Gerät) aus, ist dieser defekt.


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Q. Wie verhalte ich mich bei Konflikten mit meinem Nachbarn

„Leben und leben lassen“ ist immer noch die Basis für ein gutes Miteinander und eine funktionierende und verständnisvolle Hausgemeinschaft. Leider sieht die Realität manchmal anders aus. Dennoch muss ein Konflikt nicht gleich eskalieren. Wir empfehlen, frühzeitig miteinander ins Gespräch zu kommen. Probleme sollten freundlich aber auch deutlich angesprochen werden. Eine freundliche Bitte bewirkt oft Wunder. Oft ist dem Nachbarn auch gar nicht bewusst, dass ein bestimmtes Verhalten störend sein kann. Grundsätzlich sollte man immer offen sein für die Argumente des anderen und vermeiden, was einen selbst stören würde. Wenn alle Hausbewohner respektvoll, rücksichtsvoll und fair miteinander umgehen, werden sich alle in ihrer Wohnung wohl, sicher und zuhause fühlen.



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Q. Darf ich die Wohnung oder Teile davon untervermieten

Eine Untervermietung, sei es teilweise, vorübergehend oder auf Dauer, muss vom Vermieter genehmigt werden!

Und hierzu bedarf es einer Betrachtung des Einzelfalles. Sollten Sie einen Untermieter aufnehmen wollen, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.

Dabei sollten folgende Daten enthalten sein:


– an wen soll untervermietet werden
– warum soll untervermietet werden
– Selbstauskunft des Untermieters
– vereinbarte Untermiete.

Die Bearbeitungszeit von mindestens 2 Wochen durch den Vermieter ist zu beachten !



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Q. Wie erhalte ich einen Mietzuschuss

Wohngeld (Mietzuschuss)

 

Wann habe ich Anspruch auf Wohngeld (Mietzuschuss)?

Um Wohngeld (Mietzuschuss) zu erhalten, ist eine Antragstellung bei der örtlichen Wohngeldstelle erforderlich.

Ob Sie Anspruch auf Wohngeld (Mietzuschuss) haben, hängt von Ihrem speziellen Einzelfall ab. Für die Berechnung werden sämtliche Einnahmen- und Ausgaben berücksichtigt.

Nähere Auskünfte erhalten Sie unter: 089 - 233 82199

 



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